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Was Sie über die Grunderwerbsteuer wissen sollten

Was Sie über die Grunderwerbsteuer wissen sollten

Wer in Deutschland eine Immobilie kauft, steht schnell vor einer Steuer, die den Gesamtpreis spürbar erhöht. Was Sie über die Grunderwerbsteuer wissen sollten, betrifft jeden Käufer — egal ob Privatperson oder Unternehmen. Diese Steuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie an und wird auf den Kaufpreis berechnet. Sie gehört zu den größten Nebenkosten beim Immobilienkauf und kann je nach Bundesland mehrere tausend Euro ausmachen. Das Finanzamt erhebt sie automatisch nach Beurkundung des Kaufvertrags. Wer die Mechanismen dieser Steuer kennt, kann besser planen, böse Überraschungen vermeiden und die eigene Finanzierung realistisch kalkulieren. Die folgenden Abschnitte erläutern, wie die Steuer funktioniert, welche Sätze gelten und was bei Nichtzahlung droht.

Definition und Funktion der Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die beim Erwerb von Grundstücken und Immobilien in Deutschland erhoben wird. Ihre gesetzliche Grundlage bildet das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Sobald ein notarieller Kaufvertrag über eine Immobilie abgeschlossen wird, entsteht die Steuerpflicht. Die Steuer wird auf den vereinbarten Kaufpreis berechnet und ist vom Käufer zu entrichten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Der Notar spielt in diesem Prozess eine zentrale Rolle. Er beurkundet den Kaufvertrag und übermittelt eine Kopie an das zuständige Finanzamt. Ohne die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, die erst nach vollständiger Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgestellt wird, kann der Käufer nicht als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Das bedeutet: Wer die Steuer nicht zahlt, erhält keinen rechtlich gesicherten Eigentumsnachweis.

Die Steuer gilt für nahezu alle Immobilientransaktionen. Ob Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, unbebautes Grundstück oder Gewerbeimmobilie — in allen Fällen greift die Grunderwerbsteuerpflicht. Ausnahmen gibt es bei Übertragungen innerhalb der Familie in gerader Linie, also zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten. Schenkungen und Erbschaften unterliegen ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer, sondern der Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer.

Für Käufer ist es ratsam, die Steuer bereits in der frühen Planungsphase in die Finanzierungsstrategie einzubeziehen. Banken berücksichtigen die Grunderwerbsteuer bei der Kreditvergabe als Teil der Kaufnebenkosten, die in der Regel aus Eigenkapital gedeckt werden müssen. Wer diesen Posten unterschätzt, riskiert eine Finanzierungslücke kurz vor dem Notartermin. Eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater oder Finanzfachmann kann helfen, die genaue Steuerlast vorab zu ermitteln und die Gesamtkosten des Kaufs realistisch einzuschätzen.

Auch für Unternehmen, die Immobilien im Rahmen von Share Deals erwerben, hat die Grunderwerbsteuer besondere Bedeutung. Beim Share Deal erwirbt der Käufer keine Immobilie direkt, sondern Anteile an einer Gesellschaft, der die Immobilie gehört. Unter bestimmten Bedingungen kann dies die Grunderwerbsteuer reduzieren oder vermeiden. Der Gesetzgeber hat diese Gestaltungsmöglichkeiten in den letzten Jahren jedoch zunehmend eingeschränkt, zuletzt durch Änderungen im Jahr 2021, die die Schwellenwerte für steuerpflichtige Anteilserwerbe absenkten.

Steuersätze im Bundesländervergleich

Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Seit 2006 können die Bundesländer den Steuersatz eigenständig festlegen. Der Bund gibt lediglich den Mindestsatz vor, der bei 3,5 Prozent liegt. In der Praxis haben die meisten Bundesländer diesen Satz deutlich angehoben. Der höchste Satz liegt derzeit bei 6,5 Prozent und wird in mehreren Ländern erhoben.

Diese Unterschiede können bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro eine Differenz von mehreren tausend Euro bedeuten. In einem Bundesland mit 3,5 Prozent beträgt die Steuer 14.000 Euro, in einem Land mit 6,5 Prozent hingegen 26.000 Euro. Das entspricht einer Differenz von 12.000 Euro — allein durch den Standort der Immobilie.

Bundesland Grunderwerbsteuersatz
Bayern 3,5 %
Sachsen 3,5 %
Hamburg 4,5 %
Hessen 6,0 %
Baden-Württemberg 5,0 %
Nordrhein-Westfalen 6,5 %
Brandenburg 6,5 %
Thüringen 6,5 %
Schleswig-Holstein 6,5 %
Saarland 6,5 %
Berlin 6,0 %
Sachsen-Anhalt 5,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 6,0 %
Rheinland-Pfalz 5,0 %
Niedersachsen 5,0 %
Bremen 5,0 %

Die Sätze können sich jährlich ändern, da die Bundesländer ihre Steuerpolitik eigenständig gestalten. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Übersichten. Käufer sollten vor Vertragsabschluss den aktuell geltenden Satz im jeweiligen Bundesland prüfen, da selbst kleine Änderungen bei hohen Kaufpreisen spürbare finanzielle Auswirkungen haben können.

Diskutiert wird seit Jahren eine mögliche Freibetragsregelung für Erstkäufer oder Familien mit Kindern. Einige Bundesländer haben entsprechende Modelle geprüft, bislang jedoch keine flächendeckende Ausnahme eingeführt. Bayern und Sachsen halten weiterhin am niedrigsten Satz fest und signalisieren damit eine bewusste Entscheidung zugunsten der Kaufnebenkosten-Entlastung.

Ablauf der Zahlung nach dem Notartermin

Nach der Beurkundung des Kaufvertrags durch den Notar übermittelt dieser eine Abschrift an das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt prüft den Vorgang und erlässt anschließend einen Grunderwerbsteuerbescheid. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheids beginnt die Zahlungsfrist zu laufen.

Der Käufer hat nach Erhalt des Bescheids vier Wochen Zeit, die Steuer zu begleichen. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und gilt bundesweit. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich, muss aber beim Finanzamt beantragt werden. Wer die Frist ohne Antrag verstreichen lässt, riskiert Säumniszuschläge.

Die Zahlung erfolgt direkt an das Finanzamt, in der Regel per Überweisung auf das im Bescheid angegebene Konto. Nach vollständiger Zahlung stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Dieses Dokument ist die Voraussetzung dafür, dass der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlassen kann. Ohne dieses Dokument bleibt der Käufer rechtlich nicht als Eigentümer eingetragen, auch wenn er den Kaufpreis bereits an den Verkäufer überwiesen hat.

Käufer sollten beachten, dass zwischen Notartermin und Eingang des Steuerbescheids mehrere Wochen vergehen können. Die gesamte Zeitspanne vom Vertragsabschluss bis zur Grundbucheintragung beträgt häufig zwei bis vier Monate. Eine frühzeitige Liquiditätsplanung ist daher ratsam, damit die Steuerzahlung nicht zu einem finanziellen Engpass führt. Wer die Steuer aus dem laufenden Einkommen bestreiten muss, sollte die Fälligkeit in seinen Haushaltsplan einberechnen.

In bestimmten Fällen kann die Bemessungsgrundlage vom reinen Kaufpreis abweichen. Werden bewegliche Gegenstände wie Einbauküchen oder Gartenmöbel im Kaufvertrag separat ausgewiesen, mindert deren Wert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt prüft solche Angaben genau, weshalb die Beträge realistisch und belegbar sein müssen.

Risiken bei verspäteter oder ausbleibender Zahlung

Wer die Grunderwerbsteuer nicht fristgerecht zahlt, sieht sich mit mehreren konkreten Konsequenzen konfrontiert. Ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist erhebt das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent des rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat. Diese Zuschläge summieren sich bei längerer Verzögerung erheblich.

Schwerwiegender ist jedoch die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung. Solange die Steuer nicht bezahlt ist, kann keine Eigentumsumschreibung erfolgen. Das bedeutet: Der Käufer hat den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt, ist aber rechtlich noch kein Eigentümer. In dieser Zwischenphase ist er gegenüber Dritten, etwa Gläubigern des Verkäufers, ungeschützt. Eine Zwangsvollstreckung auf die Immobilie durch Gläubiger des Verkäufers wäre in diesem Zeitraum theoretisch möglich.

Das Finanzamt kann bei anhaltender Nichtzahlung auch Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dazu gehören Kontopfändungen oder die Eintragung einer Zwangshypothek auf der Immobilie. Diese Maßnahmen können den gesamten Kaufprozess blockieren und zu erheblichen rechtlichen Komplikationen führen. Eine einmal eingetragene Zwangshypothek lässt sich nur durch vollständige Begleichung der Steuerschuld wieder löschen.

Wer absehbar Schwierigkeiten hat, die Steuer fristgerecht zu zahlen, sollte proaktiv das Gespräch mit dem Finanzamt suchen. In begründeten Fällen ist eine Stundung möglich. Dafür muss ein formeller Antrag gestellt werden, der die wirtschaftliche Notlage glaubhaft darlegt. Eine Stundung ist keine Selbstverständlichkeit, kann aber in Einzelfällen gewährt werden und verhindert das Entstehen von Säumniszuschlägen während der Stundungszeit.

Für Investoren und Unternehmen, die regelmäßig Immobilientransaktionen durchführen, empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit einem auf Immobiliensteuerrecht spezialisierten Steuerberater. Die korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Prüfung möglicher Ausnahmetatbestände und die fristgerechte Abwicklung erfordern Fachwissen, das über das allgemeine Steuerrecht hinausgeht. Fehler bei der Berechnung oder Fristversäumnisse können teuer werden — und sind in den meisten Fällen vermeidbar.

Redactie Preise Immo

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