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Grunderwerbsteuer bei Immobilienkäufen so sparen Sie bares Geld

Grunderwerbsteuer bei Immobilienkäufen so sparen Sie bares Geld

Wer in Deutschland eine Immobilie kauft, steht schnell vor einer Steuer, die den Kaufpreis spürbar erhöht. Die Grunderwerbsteuer bei Immobilienkäufen ist eine der größten Nebenkosten beim Erwerb von Häusern oder Wohnungen — und trotzdem wird sie von vielen Käufern unterschätzt. Mit dem richtigen Wissen lässt sich hier bares Geld sparen. Je nach Bundesland liegt der Steuersatz zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises, was bei einem Objekt im Wert von 400.000 Euro bis zu 26.000 Euro ausmachen kann. Wer die Regeln kennt, die legalen Gestaltungsmöglichkeiten nutzt und die Fristen im Blick behält, kann diese Last deutlich reduzieren. Dieser Überblick zeigt, wie das gelingt.

Was die Grunderwerbsteuer wirklich bedeutet

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Grundstücken und Immobilien in Deutschland. Sie wird fällig, sobald ein notarieller Kaufvertrag unterzeichnet wird, und richtet sich nach dem Kaufpreis als Bemessungsgrundlage. Zuständig für die Erhebung ist das Finanzamt des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich die Immobilie befindet.

Der Steuersatz variiert je nach Bundesland erheblich. Bayern und Sachsen erheben den niedrigsten Satz mit 3,5 Prozent, während Bundesländer wie Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen den Höchstsatz von 6,5 Prozent verlangen. Diese Unterschiede entstanden, weil die Bundesländer seit 2006 das Recht haben, den Steuersatz eigenständig festzulegen. Seitdem haben die meisten Länder ihren Satz mehrfach angehoben.

Die Steuer wird auf den beurkundeten Kaufpreis berechnet. Das klingt simpel, hat aber Tücken. Enthält der Kaufvertrag neben der Immobilie auch bewegliche Güter wie Einbauküchen, Gartenmöbel oder Heizöl im Tank, kann deren Wert unter bestimmten Voraussetzungen aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden. Das Finanzamt prüft solche Angaben zwar kritisch, doch bei plausiblen und nachgewiesenen Beträgen akzeptiert es den Abzug.

Ein weiterer Aspekt betrifft Neubauten. Kauft man ein Grundstück und beauftragt anschließend einen Bauträger mit der Errichtung eines Gebäudes, kann es passieren, dass das Finanzamt beide Verträge als einheitlichen Erwerbsvorgang wertet — und damit auch die Baukosten in die Steuerbasis einbezieht. Das nennt sich einheitliches Vertragswerk und ist ein häufiger Fallstrick für Käufer, die glauben, nur auf den Grundstückspreis Steuern zahlen zu müssen.

Rechtlich gesehen entsteht die Steuerpflicht mit der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags. Der Notar ist verpflichtet, das Finanzamt über den Erwerb zu informieren. Erst wenn die Steuer vollständig bezahlt ist, stellt das Finanzamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus — ohne diese wird der neue Eigentümer nicht ins Grundbuch eingetragen. Die Eigentumsübertragung hängt also direkt von der Steuerzahlung ab.

Wer die Grundlagen versteht, erkennt auch die Hebel, an denen sich ansetzen lässt. Die Steuer ist nicht unveränderlich. Sie lässt sich durch clevere Vertragsgestaltung, die Wahl des richtigen Bundeslandes oder familiäre Konstellationen legal reduzieren.

Praktische Wege, um bei der Grunderwerbsteuer zu sparen

Es gibt mehrere legale Möglichkeiten, die Steuerlast beim Immobilienkauf zu senken. Keine davon ist ein Schlupfloch — sie alle basieren auf dem geltenden Steuerrecht. Entscheidend ist, sie frühzeitig zu planen, idealerweise noch vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags.

  • Inventar und bewegliche Gegenstände separat ausweisen: Einbauküche, Gartenhaus, Sauna oder hochwertige Bodenbeläge können in einem gesonderten Kaufvertrag abgerechnet werden. Das reduziert den steuerpflichtigen Kaufpreis. Das Finanzamt akzeptiert solche Abzüge, wenn sie marktgerecht bewertet und dokumentiert sind — pauschal angesetzte Fantasiebeträge werden abgelehnt.
  • Kauf innerhalb der Familie nutzen: Übertragungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern und Kindern sowie Geschwistern sind unter bestimmten Bedingungen von der Grunderwerbsteuer befreit. Wer eine Immobilie an den eigenen Sohn oder die Tochter überträgt, zahlt keine Grunderwerbsteuer — vorausgesetzt, die Voraussetzungen des Grunderwerbsteuergesetzes sind erfüllt.
  • Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen prüfen: Beim Erwerb über eine GmbH oder GbR greifen besondere Regelungen. Wenn weniger als 90 Prozent der Anteile einer Gesellschaft, die Grundbesitz hält, übertragen werden, entsteht keine Grunderwerbsteuer. Diese Konstruktionen sind komplex und erfordern steuerrechtliche Beratung, können aber bei größeren Investitionen erheblich sparen.
  • Bundesland mit niedrigerem Steuersatz wählen: Bei Käufen in Grenzregionen lohnt es sich, auf welcher Seite der Landesgrenze die Immobilie liegt. Ein Objekt in Bayern wird mit 3,5 Prozent besteuert, ein vergleichbares in Thüringen mit 6,5 Prozent.

Ein weiterer Ansatz betrifft die Vertragsgestaltung beim Neubau. Wer zunächst nur das Grundstück kauft und den Bauvertrag zeitlich und inhaltlich klar davon trennt, vermeidet das einheitliche Vertragswerk. Dafür darf zwischen Grundstückskauf und Baubeginn kein erkennbarer Zusammenhang bestehen — kein gemeinsamer Makler, keine Verweise im Vertrag, keine zeitliche Nähe. Der Notar und ein Steuerberater sollten hier eng zusammenarbeiten.

Auch die Nutzung von Freibeträgen bei der Schenkung spielt eine Rolle. Wer plant, eine Immobilie innerhalb der Familie weiterzugeben, kann Schenkungsfreibeträge nutzen und so die steuerliche Belastung auf mehrere Jahre verteilen. In Kombination mit der Grunderwerbsteuerbefreiung für bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse ergibt sich ein wirkungsvolles Instrument.

Professionelle Beratung durch einen Steuerberater mit Immobilienspezialisierung zahlt sich fast immer aus. Die Kosten für eine Beratung betragen einen Bruchteil der möglichen Steuerersparnis. Wer auf eigene Faust vorgeht, riskiert, Gestaltungsmöglichkeiten zu verpassen oder ungewollt in eine Steuerfalle zu tappen.

Steuerbefreiungen und Ausnahmen im Überblick

Das Grunderwerbsteuergesetz sieht eine Reihe von Befreiungstatbeständen vor, die in der Praxis häufig unterschätzt werden. Wer diese kennt, kann unter Umständen vollständig auf die Steuer verzichten.

Die bekannteste Befreiung betrifft Erwerbe innerhalb der Kernfamilie. Übertragungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sind grundsätzlich steuerfrei. Gleiches gilt für Übertragungen in gerader Linie, also von Eltern auf Kinder und umgekehrt. Diese Regelung gilt sowohl für direkte Käufe als auch für Schenkungen und Erbschaften.

Bei Erbschaften fällt grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer an. Wer eine Immobilie im Rahmen einer Erbschaft erhält, zahlt nur die Erbschaftsteuer, sofern der Wert die jeweiligen Freibeträge übersteigt. Das ist ein relevanter Unterschied zum regulären Kauf.

Auch öffentliche Förderprogramme können indirekt zur Entlastung beitragen. Einige Bundesländer haben in der Vergangenheit Erleichterungen für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum diskutiert oder eingeführt. Bayern beispielsweise hat ein Förderprogramm für Erstkäufer eingeführt, das einen Zuschuss zur Grunderwerbsteuer vorsieht. Solche Programme ändern sich regelmäßig — eine aktuelle Prüfung beim Bundesministerium der Finanzen oder dem jeweiligen Landesministerium lohnt sich.

Ein Sonderfall betrifft den Rückerwerb einer Immobilie. Wenn ein Verkäufer seine Immobilie innerhalb von zwei Jahren nach dem Verkauf zurückkauft, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung der Grunderwerbsteuer beantragen. Das setzt voraus, dass der ursprüngliche Kaufvertrag rückabgewickelt wurde und kein neuer Erwerb vorliegt.

Beim Kauf über eine Personengesellschaft wie eine GbR gelten ebenfalls Sonderregeln. Wenn ein Gesellschafter bereits vor dem Erwerb zu mindestens 95 Prozent an der Gesellschaft beteiligt war, entfällt die Grunderwerbsteuer. Diese Regelung wurde zuletzt durch die Reform des Grunderwerbsteuergesetzes im Jahr 2021 verschärft, die Schwelle von 95 auf 90 Prozent gesenkt und neue Haltefristen eingeführt. Wer mit Gesellschaftsstrukturen arbeitet, muss die aktuelle Rechtslage kennen.

Schließlich gibt es die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs. Wird ein Kaufvertrag vor der Eintragung ins Grundbuch aufgehoben, kann die Grunderwerbsteuer unter Umständen erstattet werden. Dafür gelten strenge Fristen und formale Anforderungen, die mit dem Notar abgestimmt werden müssen.

Fristen, Zahlungspflichten und administrative Abläufe

Nach der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags setzt eine klar definierte Fristenfolge ein. Das Finanzamt setzt nach Eingang der Anzeige durch den Notar einen Steuerbescheid fest. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer muss in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids erfolgen.

Wer die Frist versäumt, riskiert Säumniszuschläge. Diese betragen ein Prozent des ausstehenden Steuerbetrags pro angefangenem Monat. Bei einer Steuerschuld von 20.000 Euro summiert sich das schnell auf mehrere Hundert Euro. Pünktlichkeit zahlt sich also aus.

Erst nach vollständiger Zahlung stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Ohne dieses Dokument kann der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht veranlassen. Der Käufer ist zwar rechtlich bereits Eigentümer, kann aber nicht über das Grundbuch verfügen. Das betrifft zum Beispiel die Aufnahme von Grundschulden zur Finanzierung.

Banken verlangen für die Auszahlung von Immobilienkrediten häufig die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Solange die Unbedenklichkeitsbescheinigung fehlt, verzögert sich dieser Prozess. Käufer sollten daher die Grunderwerbsteuer frühzeitig einplanen und liquide Mittel bereithalten, um keine Verzögerungen bei der Finanzierung zu riskieren.

Der gesamte Ablauf sieht in der Praxis so aus: Kaufvertrag beim Notar unterzeichnen, Anzeige an das Finanzamt durch den Notar, Steuerbescheid erhalten, Zahlung innerhalb der Frist, Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten, Eintragung ins Grundbuch. Dieser Prozess dauert in der Regel zwischen vier und acht Wochen.

Wer eine Ratenzahlung benötigt, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Stundung stellen. Das setzt eine nachgewiesene finanzielle Härte voraus und wird nicht automatisch gewährt. Besser ist es, die Steuer von Anfang an in die Finanzierungsplanung einzubeziehen und mit der finanzierenden Bank abzustimmen, ob die Nebenkosten mitfinanziert werden können.

Abschließend ein Hinweis zur steuerlichen Absetzbarkeit: Bei selbstgenutzten Immobilien ist die Grunderwerbsteuer nicht als Werbungskosten absetzbar. Bei vermieteten Objekten hingegen gehört sie zu den Anschaffungsnebenkosten und erhöht damit die Abschreibungsbasis — was langfristig steuerliche Vorteile bringt. Auch dieser Aspekt sollte mit einem Steuerberater besprochen werden, bevor der Kaufvertrag unterzeichnet wird.

Redactie Preise Immo

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